Die AHV-Anmeldung einer Haushaltshilfe erfolgt bei der kantonalen Ausgleichskasse am Wohnort des Haushalts – nicht am Wohnort der angestellten Person. Sie brauchen dafür AHV-Nummer und Geburtsdatum Ihrer Haushaltshilfe sowie die voraussichtliche Jahreslohnsumme; das Online-Formular ist in rund 15 Minuten ausgefüllt. Bei der Anmeldung wählen Sie zwischen dem vereinfachten Abrechnungsverfahren (eine Jahresmeldung, 5 % Pauschalsteuer, kein Lohnausweis) und dem ordentlichen Verfahren. Die jährliche Lohndeklaration muss danach spätestens am 30. Januar des Folgejahres bei der Ausgleichskasse eintreffen.
Diese Anleitung führt Sie Schritt für Schritt durch das Verfahren: zuständige Kasse, benötigte Angaben, Wahl des Verfahrens, Fristen im Jahresverlauf und die häufigsten Fehler. Die rechtlichen Grundlagen und die Gesamtkosten einer Anstellung finden Sie im Leitfaden Reinigungskraft anmelden in der Schweiz.
Wann muss ich meine Haushaltshilfe bei der AHV anmelden?
Melden Sie sich als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber an, sobald das Arbeitsverhältnis beginnt – spätestens aber vor der ersten Lohnzahlung. Es gibt keine Wartefrist und keine Mindestlohnsumme, ab der die Pflicht erst entsteht. Im Privathaushalt ist jeder ausbezahlte Franken AHV-pflichtig.
Zuständig ist die kantonale Ausgleichskasse am Ort Ihres Haushalts, also dort, wo die Arbeit geleistet wird. Wohnt Ihre Haushaltshilfe in einem anderen Kanton, spielt das keine Rolle. Beschäftigen Sie dieselbe Person in zwei Haushalten in verschiedenen Kantonen – etwa Hauptwohnung und Ferienwohnung –, brauchen Sie grundsätzlich zwei Abrechnungen bei zwei Kassen.
Eine Ausnahme betrifft die AHV-Nummer: Hat Ihre Haushaltshilfe noch keine Versichertennummer (etwa bei Zuzug aus dem Ausland), müssen Sie diese innert 30 Tagen nach Stellenantritt mit dem Formular «Anmeldung für einen Versichertenausweis» beantragen. Existiert die Nummer bereits, genügt die Meldung im Rahmen der Anmeldung und der jährlichen Lohndeklaration.
Diese Angaben brauchen Sie für die AHV-Anmeldung
Legen Sie sich die folgenden Angaben bereit, bevor Sie das Formular öffnen. Mit vollständigen Unterlagen dauert die Anmeldung rund 15 Minuten.
- Ihre eigene AHV-Nummer – 13-stellig, beginnt mit 756., auf der Krankenkassenkarte oder dem AHV-Ausweis
- Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse Ihrer Haushaltshilfe
- AHV-Nummer der Haushaltshilfe – ebenfalls von Krankenkassenkarte oder AHV-Ausweis
- Datum des Stellenantritts
- Voraussichtliche Bruttolohnsumme pro Jahr – Stundenlohn mal geplante Jahresstunden, inklusive Ferienzuschlag
- Ihre Bankverbindung (IBAN)
- Aufenthaltsbewilligung bei ausländischer Staatsangehörigkeit – Ausweis B, C, G oder L
- Angaben zu Kindern der Haushaltshilfe, falls Familienzulagen in Frage kommen
Die voraussichtliche Lohnsumme muss keine exakte Zahl sein. Sie dient der Ausgleichskasse nur dazu, allfällige Akontobeiträge festzusetzen. Massgebend ist am Ende die tatsächlich ausbezahlte Summe, die Sie im Januar deklarieren. Schätzen Sie aber nicht bewusst zu tief: Weicht die reale Lohnsumme wesentlich ab, sind Sie verpflichtet, dies der Kasse zu melden.
Welche Ausgleichskasse ist für meinen Kanton zuständig?
Jeder Kanton führt eine eigene Ausgleichskasse. Für Privathaushalte ist immer die Kasse des Wohnkantons zuständig – eine Wahlmöglichkeit besteht nicht.
| Kanton | Zuständige Ausgleichskasse | Online-Portal |
| Zürich | SVA Zürich | AHVeasy |
| Bern | Ausgleichskasse des Kantons Bern | akbern.ch |
| Luzern | WAS Wirtschaft Arbeit Soziales Luzern | connect |
| Basel-Stadt | Ausgleichskasse Basel-Stadt | connect |
| Basel-Landschaft | SVA Basel-Landschaft | connect |
| Thurgau | Sozialversicherungszentrum Thurgau | AHVeasy |
| Schaffhausen | SVA Schaffhausen | kasseneigenes Portal |
| Waadt | Caisse cantonale vaudoise de compensation | kasseneigenes Portal |
| Wallis | Ausgleichskasse des Kantons Wallis | kasseneigenes Portal |
| Übrige Kantone | kantonale Ausgleichskasse am Wohnort | Verzeichnis auf ahv-iv.ch |
Das vollständige Verzeichnis aller kantonalen Ausgleichskassen finden Sie bei der Informationsstelle AHV/IV auf ahv-iv.ch. Suchen Sie auf der Website Ihrer Kasse nach dem Stichwort «Hausdienst», «Haushaltshilfe» oder «private Arbeitgebende» – die meisten Kassen führen dafür ein eigenes, deutlich kürzeres Formular als für Firmen.
Wichtig: Sind Sie bereits als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber bei dieser Kasse registriert, etwa weil Sie schon eine Nanny beschäftigen, melden Sie die neue Person nicht als Neuanmeldung an, sondern als Eintritt über Ihre bestehende Abrechnungsnummer.
Vereinfachtes oder ordentliches Verfahren? Die zentrale Entscheidung
Bei der Anmeldung wählen Sie das Abrechnungsverfahren. Diese Wahl bestimmt für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses, wie viel Administration auf Sie zukommt – und ob Sie einen Lohnausweis ausstellen müssen.
| Kriterium | Vereinfachtes Verfahren | Ordentliches Verfahren |
| Maximaler Jahreslohn pro Person | CHF 22’680 | unbegrenzt |
| Maximale Lohnsumme des Haushalts | CHF 60’480 | unbegrenzt |
| Abrechnung | einmal jährlich | Akontobeiträge plus Jahresabrechnung |
| Steuern | 5 % Pauschalsteuer, direkt über die Kasse abgeführt | Sie prüfen die Quellensteuerpflicht selbst |
| Lohnausweis für die Steuererklärung | entfällt | Sie stellen ihn jährlich aus |
| Bedingung | alle Löhne des Haushalts müssen vereinfacht abgerechnet werden | keine |
| Geeignet für | wenige Stunden pro Woche, typischer Reinigungseinsatz | Vollzeit-Hauspersonal, Pflege und Betreuung |
Für den klassischen Fall – eine Reinigungskraft, die zwei bis fünf Stunden pro Woche kommt – ist das vereinfachte Verfahren fast immer die richtige Wahl. Sie melden einmal im Jahr den ausbezahlten Bruttolohn, erhalten eine einzige Rechnung und sind fertig.
Zwei Punkte werden dabei häufig missverstanden. Erstens: Die Pauschalsteuer von 5 % wird unabhängig von der Nationalität abgezogen – auch bei Schweizerinnen und Schweizern. Sie setzt sich aus 4,5 % für Kanton und Gemeinde und 0,5 % für die direkte Bundessteuer zusammen. Der Lohn ist damit definitiv besteuert; Ihre Haushaltshilfe erhält von der Kasse eine Bescheinigung für die Steuererklärung. Zweitens: Die Bedingung «alle Löhne im vereinfachten Verfahren» gilt für den Haushalt als Ganzes. Sie können nicht die Reinigungskraft vereinfacht und die Nanny ordentlich abrechnen.
Was die Ausgleichskasse nach der Anmeldung verrechnet
Mit der Anmeldung entsteht eine Beitragspflicht von insgesamt rund 14,5 % des Bruttolohns. Gut 8 Prozentpunkte tragen Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber, rund 6,4 Prozentpunkte ziehen Sie vom Lohn Ihrer Haushaltshilfe ab und leiten sie weiter.
| Beitrag | Satz gesamt | Wer zahlt | Beispiel pro Stunde |
| AHV / IV / EO | 10,60 % | je zur Hälfte Arbeitgeber und Arbeitnehmer | CHF 3.18 |
| Arbeitslosenversicherung (ALV) | 2,20 % | je zur Hälfte Arbeitgeber und Arbeitnehmer | CHF 0.66 |
| Familienausgleichskasse (FAK) | rund 1,2 % (kantonal unterschiedlich) | nur Arbeitgeber | CHF 0.36 |
| Verwaltungskosten der Ausgleichskasse | rund 0,5 % | nur Arbeitgeber | CHF 0.16 |
| Total | rund 14,5 % | Arbeitgeber 8,1 % · Arbeitnehmer 6,4 % | CHF 4.36 |
Die Beispielspalte rechnet mit einem Bruttolohn von CHF 29.94 pro Stunde. Diese Zahl entsteht nicht zufällig: Bei einem Nettolohn von CHF 28.00 liegt der Basisstundenlohn bei CHF 25.67; dazu kommen der Ferienzuschlag von 13,04 % bei sechs Wochen Ferien sowie der Feiertagszuschlag von 3,59 %. Erst diese Summe ist der Bruttolohn, auf dem sämtliche Beiträge berechnet werden – und genau diese Summe deklarieren Sie im Januar.
Auf ein Jahr mit 60 geleisteten Stunden gerechnet ergibt das für Sie einen Arbeitgeberanteil von rund CHF 146. Das ist der Betrag, den Sie nach der Lohndeklaration von der Ausgleichskasse in Rechnung gestellt bekommen.
Ein Punkt wird dabei regelmässig übersehen: Unfall- und Krankentaggeldversicherung sind in diesen 14,5 % nicht enthalten. Sie laufen nicht über die Ausgleichskasse, sondern über einen separaten Versicherer – bei kleinen Pensen mit Mindestprämien von zusammen rund CHF 350 pro Jahr, unabhängig von der Anzahl geleisteter Stunden. Rechnen Sie diesen Betrag von Anfang an ein.
Die Sätze für AHV, IV, EO und ALV sind schweizweit einheitlich. FAK-Beitrag und Verwaltungskosten unterscheiden sich hingegen von Kanton zu Kanton und von Kasse zu Kasse; die hier gezeigten Werte entsprechen der SVA Zürich. Massgebend ist immer die Beitragsverfügung Ihrer eigenen Ausgleichskasse.
AHV-Anmeldung der Haushaltshilfe: Anleitung in 7 Schritten
So melden Sie Ihre Haushaltshilfe korrekt bei der AHV an. Gesamtaufwand beim ersten Mal: rund 30 bis 45 Minuten für die Anmeldung selbst, plus die Zeit für Arbeitsvertrag und Versicherung.
Schritt 1 – AHV-Nummer und Geburtsdatum erfassen
Verlangen Sie beim Stellenantritt die Krankenkassenkarte oder den AHV-Ausweis. Notieren Sie die 13-stellige Versichertennummer beginnend mit 756., dazu Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnadresse. Ohne korrekte AHV-Nummer kann die Kasse den Lohn nicht dem individuellen Konto Ihrer Haushaltshilfe gutschreiben – und genau diese Gutschrift ist der Sinn der ganzen Übung.
Schritt 2 – Formular Ihrer kantonalen Ausgleichskasse öffnen
Rufen Sie die Website der Ausgleichskasse Ihres Wohnkantons auf und suchen Sie das Anmeldeformular für Hausdienst-Arbeitgebende oder private Arbeitgebende. Die meisten Kassen bieten inzwischen ein Webformular an, das Sie direkt online ausfüllen und absenden können. Wo nur ein PDF zur Verfügung steht, drucken Sie es aus, unterschreiben es und senden es per Post.
Schritt 3 – Verfahren wählen und Formular ausfüllen
Entscheiden Sie sich für das vereinfachte oder das ordentliche Verfahren. Tragen Sie Ihre Personalien als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber ein, die Angaben zur Haushaltshilfe sowie die voraussichtliche jährliche Bruttolohnsumme.
Schritt 4 – Unfallversicherung sicherstellen
Schliessen Sie eine Police der obligatorischen Unfallversicherung (UVG) bei einem zugelassenen Versicherer ab. Die Suva ist für Hausdienstarbeit ausdrücklich nicht zuständig. Bei weniger als acht Wochenstunden genügt die Deckung gegen Berufsunfall; ab acht Stunden pro Woche kommt die Nichtberufsunfallversicherung dazu, deren Prämie Sie vom Lohn abziehen dürfen. Ohne UVG-Deckung machen Sie sich strafbar.
Schritt 5 – Familienzulagen abklären
Fragen Sie Ihre Haushaltshilfe, ob sie Kinder unter 16 Jahren hat – oder unter 25 Jahren, falls sich diese in Ausbildung befinden. Klären Sie ab, ob sie oder der andere Elternteil bereits Familienzulagen bezieht. Wenn nicht, reichen Sie die Anmeldung für Familienzulagen bei Ihrer Ausgleichskasse ein.
Schritt 6 – Bestätigung und Abrechnungsnummer ablegen
Nach der Anmeldung erhalten Sie von der Ausgleichskasse eine Bestätigung mit Ihrer Abrechnungsnummer. Diese Nummer brauchen Sie bei jeder weiteren Meldung, bei jeder Zahlung und im Online-Portal. Legen Sie sie zusammen mit dem Arbeitsvertrag und der Versicherungspolice ab.
Schritt 7 – Stunden und Löhne laufend dokumentieren
Halten Sie ab dem ersten Einsatz fest, wie viele Stunden geleistet und welche Bruttolöhne ausbezahlt wurden. Eine einfache Tabelle genügt. Im Januar brauchen Sie genau eine Zahl: die im Vorjahr tatsächlich ausbezahlte Bruttolohnsumme. Wer erst im Januar zu rekonstruieren beginnt, was im März des Vorjahres bar bezahlt wurde, macht Fehler.
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Sieben Schritte, ein Formular und eine Frist im Januar – oder Sie lassen es laufen. Bei SUUBER wählen Sie die Reinigungskraft selbst aus; Arbeitsvertrag, AHV-Anmeldung, Unfall- und Krankentaggeldversicherung sowie die Lohnabrechnung erledigt die Plattform automatisch im Hintergrund.
Was nach der Anmeldung passiert: der Jahreszyklus
Die Anmeldung ist ein einmaliger Vorgang. Danach folgt ein fester Rhythmus, der sich jedes Jahr wiederholt.
- Laufend: Sie zahlen Lohn aus und dokumentieren Bruttolohn und Arbeitnehmerabzüge.
- Ende November oder Dezember: Die Ausgleichskasse fordert Sie zur Lohnmeldung auf.
- Bis 30. Januar: Sie melden die im Vorjahr ausbezahlte Bruttolohnsumme – online oder per Formular.
- Februar bis März: Die Kasse stellt die definitive Beitragsrechnung, zahlbar innert 30 Tagen.
Die Frist des 30. Januar ist die wichtigste Zahl dieses Beitrags. Sie ergibt sich daraus, dass Arbeitgebende die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode abzurechnen haben. Trifft die Lohndeklaration später ein, erhebt die Ausgleichskasse auf einer allfälligen Nachzahlung Verzugszinsen von 5 % pro Jahr – und zwar rückwirkend ab dem 1. Januar, nicht erst ab dem Tag der Verspätung. Mehrere Kassen verrechnen zusätzlich eine Mahngebühr von rund CHF 50.
Auch die Zahlungsfrist der Beitragsrechnung ist knapper, als sie wirkt: Sie beträgt 30 Tage und beginnt bereits einen Tag nach dem Rechnungsdatum zu laufen – unabhängig davon, wann die Rechnung tatsächlich in Ihrem Briefkasten liegt.
Bei Privathaushalten mit kleiner Lohnsumme stellen die meisten Kassen eine einzige Jahresrechnung. Erst bei grösseren Lohnsummen kommen vierteljährliche oder monatliche Akontobeiträge dazu, jeweils fällig am 10. Tag nach Quartals- beziehungsweise Monatsende.
Familienzulagen: der Schritt, der am häufigsten vergessen geht
Hat Ihre Haushaltshilfe Kinder und bezieht noch niemand Familienzulagen für sie, haben Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber die Zulagen bei Ihrer Familienausgleichskasse anzumelden und mit dem Lohn auszuzahlen.
Das klingt nach zusätzlichen Kosten, ist aber keine. Der Ablauf: Sie melden den Anspruch an, die Kasse erlässt eine Verfügung, Sie zahlen die Zulagen zusammen mit dem Lohn aus – und die Kasse zieht denselben Betrag von Ihrer Beitragsrechnung ab. Unter dem Strich sind Sie nur die Durchlaufstelle.
Den FAK-Beitrag selbst zahlen Sie ohnehin – er ist in der Beitragstabelle weiter oben bereits enthalten und geht vollständig zulasten der Arbeitgeberseite.
Für Ihre Haushaltshilfe kann dieser Schritt finanziell mehr ausmachen als der Stundenlohn. Wird der Anspruch nie geltend gemacht, gehen der Familie Zulagen verloren, auf die sie gesetzlich Anspruch hätte.
Änderungen melden: Eintritt, Austritt, Lohnänderung, Abmeldung
Nach der Erstanmeldung sind Sie verpflichtet, wesentliche Änderungen zu melden. Folgende Fälle kommen in Privathaushalten regelmässig vor:
- Neue Person im Haushalt: Melden Sie den Eintritt über Ihre bestehende Abrechnungsnummer, nicht als neue Arbeitgeber-Anmeldung.
- Haushaltshilfe hört auf: Melden Sie den Austritt und deklarieren Sie den bis dahin ausbezahlten Bruttolohn.
- Pensum ändert sich deutlich: Weicht die Lohnsumme wesentlich von Ihrer Schätzung ab, informieren Sie die Kasse, damit die Akontobeiträge angepasst werden.
- Sie ziehen um: Bei einem Umzug in einen anderen Kanton wechselt die Zuständigkeit zur dortigen Ausgleichskasse.
- Neue Kontoverbindung oder Adresse: Über das Online-Portal oder das entsprechende Formular melden.
- Sie beschäftigen niemanden mehr: Melden Sie sich als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber ab und kündigen Sie zusätzlich die UVG-Police – sonst laufen Prämien und Rechnungen weiter.
Erhalten Sie eine Beitragsverfügung, die Sie für falsch halten, beträgt die Einsprachefrist 30 Tage. Prüfen Sie die Verfügung deshalb sofort nach Erhalt und nicht erst, wenn die Mahnung kommt.
Rückwirkende Anmeldung: was gilt, wenn ich bisher bar bezahlt habe?
Eine nachträgliche Anmeldung ist möglich und in aller Regel der günstigere Weg. Die Ausgleichskasse fordert die Beiträge der vergangenen Jahre nach – üblicherweise bis zu fünf Jahre zurück, zuzüglich Verzugszins.
Rechnen Sie damit, dass Sie den Arbeitnehmeranteil faktisch mittragen. Rechtlich hätten Sie ihn vom Lohn abziehen müssen; rückwirkend lässt sich das gegenüber einer Person, die bereits ausbezahlt wurde, praktisch nicht mehr durchsetzen. Kalkulieren Sie deshalb mit dem vollen Beitragssatz von rund 14,5 % auf der nachdeklarierten Lohnsumme.
Der zweite Punkt betrifft nicht Sie, sondern Ihre Haushaltshilfe: Für jedes Jahr ohne Anmeldung fehlen ihr AHV-Beitragsjahre. Beitragslücken führen Jahrzehnte später zu einer gekürzten Rente. Rückwirkend geschlossen werden können sie nur innerhalb der Verjährungsfrist – danach bleibt die Lücke dauerhaft bestehen.
Praktisch gehen Sie so vor: Rekonstruieren Sie die ausbezahlten Beträge pro Kalenderjahr so genau wie möglich, melden Sie sich regulär an und weisen Sie im Formular oder in einem kurzen Begleitschreiben darauf hin, dass die Anmeldung rückwirkend erfolgt. Die Kasse berechnet daraufhin die Nachzahlung.
Die sieben häufigsten Fehler bei der AHV-Anmeldung
- Warten bis zum Jahresende. Die Anmeldung gehört an den Anfang des Arbeitsverhältnisses, nicht in die Steuersaison.
- Anmeldung bei der falschen Kasse. Massgebend ist Ihr Wohnkanton, nicht der Wohnort der Haushaltshilfe.
- Die Unfallversicherung vergessen. Die AHV-Anmeldung allein ersetzt die UVG-Deckung nicht; das ist ein separater Vertrag.
- Falsche oder fehlende AHV-Nummer. Ohne korrekte Nummer landet der Lohn nicht auf dem individuellen Konto der angestellten Person.
- Nettolohn statt Bruttolohn deklarieren. Zu melden ist immer der Bruttolohn inklusive Ferienzuschlag, vor allen Abzügen.
- Die Frist des 30. Januar verpassen. Das löst Verzugszinsen von 5 % aus, rückwirkend ab dem 1. Januar.
- Familienzulagen nicht abklären. Der Anspruch entsteht nicht automatisch – er muss angemeldet werden.
Selbst anmelden oder über eine Plattform abwickeln?
Die Anmeldung ist einmaliger Aufwand. Der laufende Teil – Lohnabrechnungen, Jahresmeldung, Fristen, Versicherungen, Bescheinigungen – begleitet Sie, solange das Arbeitsverhältnis dauert. Wie viel davon Sie selbst übernehmen wollen, ist die eigentliche Entscheidung.
Selbst anmelden lohnt sich, wenn Sie eine Person langfristig beschäftigen, den Jahresrhythmus im Griff haben und den Aufwand nicht scheuen. Eine Plattform ist der Mittelweg: Sie wählen die Person selbst aus wie bei der Direktanstellung, aber Anmeldung, Abrechnung und Versicherung laufen automatisiert. Die vollständige Kostengegenüberstellung beider Wege finden Sie im Leitfaden Reinigungskraft anmelden in der Schweiz.
SUUBER wurde von der PersonalApp AG in Zürich für genau diesen Fall gebaut. Sie erstellen ein Inserat, erhalten Bewerbungen geprüfter Reinigungskräfte aus Ihrer Region – etwa als Haushaltshilfe Zürich – und wählen selbst aus. Über 5’000 Haushalte nutzen den Dienst bei einer Durchschnittsbewertung von 4,9 von 5.
Häufige Fragen zur AHV-Anmeldung der Haushaltshilfe
Bei der kantonalen Ausgleichskasse an Ihrem Wohnort, also dort, wo die Arbeit geleistet wird. Der Wohnort Ihrer Haushaltshilfe spielt keine Rolle. Das Verzeichnis aller kantonalen Ausgleichskassen finden Sie auf ahv-iv.ch.
Im vereinfachten Verfahren rechnen Sie einmal jährlich ab, die Steuern werden pauschal mit 5 % über die Ausgleichskasse abgeführt und Sie müssen keinen Lohnausweis ausstellen. Es ist zulässig bis zu einem Jahreslohn von CHF 22’680 pro Person und einer Haushaltslohnsumme von CHF 60’480. Im ordentlichen Verfahren rechnen Sie nur die Sozialversicherungsbeiträge ab und stellen jährlich einen Lohnausweis aus.
Insgesamt rund 14,5 % des Bruttolohns: 10,60 % für AHV, IV und EO, 2,20 % für die Arbeitslosenversicherung, dazu rund 1,2 % Familienausgleichskasse und rund 0,5 % Verwaltungskosten. AHV und ALV teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte; FAK und Verwaltungskosten trägt allein die Arbeitgeberseite. Ihr Anteil beträgt damit rund 8,1 % des Bruttolohns.
Spätestens am 30. Januar des Folgejahres muss die Lohndeklaration bei der Ausgleichskasse eintreffen. Bei verspäteter Meldung werden auf einer allfälligen Nachzahlung Verzugszinsen von 5 % pro Jahr erhoben, rückwirkend ab dem 1. Januar. Einzelne Kassen verrechnen zusätzlich eine Mahngebühr.
Wenn Ihre Haushaltshilfe Kinder unter 16 Jahren hat – oder unter 25 Jahren in Ausbildung – und weder sie noch der andere Elternteil bereits Zulagen bezieht, melden Sie den Anspruch bei Ihrer Familienausgleichskasse an. Sie zahlen die Zulagen mit dem Lohn aus; die Kasse zieht denselben Betrag von Ihrer Beitragsrechnung ab. Für Sie entstehen dadurch keine Mehrkosten.
Beantragen Sie innert 30 Tagen nach Stellenantritt einen Versichertenausweis bei Ihrer Ausgleichskasse. Das entsprechende Formular heisst je nach Kanton «Anmeldung für einen Versichertenausweis». Ohne Nummer kann der Lohn nicht dem individuellen Konto gutgeschrieben werden.
Ja, und das ist in der Regel der bessere Weg. Die Ausgleichskasse fordert die Beiträge der vergangenen Jahre nach, üblicherweise bis zu fünf Jahre zurück, zuzüglich Verzugszins. Rechnen Sie damit, dass Sie den Arbeitnehmeranteil faktisch mittragen, da er sich nachträglich kaum mehr vom Lohn abziehen lässt.
Quellen und weiterführende Informationen
- Informationsstelle AHV/IV, Merkblatt 2.06 Beiträge Hausdienstarbeit, Stand 1. Januar 2026 — ahv-iv.ch
- Informationsstelle AHV/IV, Merkblatt 2.07 Vereinfachte Abrechnungsverfahren für Arbeitgebende, Stand 1. Januar 2026 — ahv-iv.ch
- Informationsstelle AHV/IV, Merkblatt 2.01 Lohnbeiträge an die AHV, die IV und die EO — ahv-iv.ch
- Informationsstelle AHV/IV, Verzeichnis der kantonalen Ausgleichskassen — ahv-iv.ch
- SVA Zürich, Haushaltshilfe anstellen – Arbeitgeber werden — svazurich.ch
- Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit (BGSA), SR 822.41 — fedlex.admin.ch
Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Übersicht und ersetzt keine Rechtsberatung. Verfahren, Formulare und Beitragssätze unterscheiden sich von Kanton zu Kanton. Massgebend sind ausschliesslich die gesetzlichen Bestimmungen und die Auskünfte Ihrer kantonalen Ausgleichskasse.

