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Datum: August 6, 2026 // By: Flamur Caka // Kommentare: 0 Kommentare

Reinigungskraft anmelden in der Schweiz: der komplette Leitfaden 2026

Muss ich meine Putzfrau in der Schweiz anmelden?

Ja. Im Privathaushalt ist jede entlöhnte Tätigkeit AHV-pflichtig — unabhängig von der Lohnhöhe. Wer eine Reinigungskraft, Haushaltshilfe, Nanny oder Betreuungsperson im eigenen Haushalt beschäftigt und bezahlt, wird damit automatisch zur Arbeitgeberin oder zum Arbeitgeber und muss sich bei der kantonalen Ausgleichskasse anmelden.

Das gilt auch dann, wenn Sie nur drei Stunden pro Woche putzen lassen. Die sonst übliche Bagatellgrenze von CHF 2’500 pro Kalenderjahr, unterhalb derer Beiträge nur auf Verlangen erhoben werden, gilt im Privathaushalt ausdrücklich nicht. Das Bundesamt für Sozialversicherungen hält im Merkblatt 2.06 «Beiträge Hausdienstarbeit» (Stand 1. Januar 2026) fest, dass Beiträge im Privathaushalt in jedem Fall zu entrichten sind.

Es gibt genau eine Ausnahme: sogenannte Sackgeldjobs. Jugendliche Hausdienstarbeitnehmende sind bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem sie 25 Jahre alt werden, beitragsfrei — sofern ihr Lohn CHF 750 pro Kalenderjahr und Arbeitgeber nicht übersteigt.

Wer gilt als Hausdienstarbeitnehmende?

Zur Hausdienstarbeit im Sinne der AHV zählen laut Merkblatt 2.06 folgende Tätigkeiten im Privathaushalt:

  • Raumpflegerin / Raumpfleger (Reinigungskraft, Putzfrau, Putzmann)
  • Haushaltshilfe
  • Au-pair
  • Babysitterin / Babysitter und Kinderbetreuung
  • Aufgabenhilfe
  • Betreuung älterer Personen
  • Hilfskräfte für Arbeiten im oder ums Haus, etwa Gartenarbeit gegen Bezahlung

Nicht darunter fallen Hauswarttätigkeiten in Mehrfamilienhäusern ausserhalb der Wohnungen sowie Arbeiten in gewerblich genutzten Liegenschaften.

Ab welchem Lohn besteht Anmeldepflicht? (Übersicht 2026)

SituationAnmeldepflicht bei der AusgleichskasseRechtsgrundlage
Reinigungskraft mit Jahrgang 2008 oder älter, beliebiger LohnJa, ab CHF 1Merkblatt 2.06, Ziff. 1
Reinigungskraft Jahrgang 2001–2008, Lohn bis CHF 750/JahrNein (Sackgeldjob)Merkblatt 2.06, Ziff. 5
Reinigungskraft Jahrgang 2001–2008, Lohn über CHF 750/JahrJaMerkblatt 2.06, Ziff. 5
Reinigungskraft Jahrgang 2009 oder jüngerNeinMerkblatt 2.06, Ziff. 1
Reinigungskraft im AHV-ReferenzalterJa, mit Freibetrag von CHF 16’800/Jahr; keine ALVMerkblatt 2.06, Ziff. 5

Ein häufiger Irrtum: Viele Haushalte glauben, ihre Reinigungskraft sei «selbstständig» und regle ihre Abgaben selbst. Das trifft nur zu, wenn die Person von der Ausgleichskasse ausdrücklich als selbstständigerwerbend anerkannt wurde und Ihnen eine entsprechende Bestätigung vorlegt. Ohne diesen Nachweis gelten Sie sozialversicherungsrechtlich als Arbeitgeber — mit allen
Konsequenzen.

Welche Versicherungen sind für eine Reinigungskraft obligatorisch?

Für eine Haushaltshilfe in der Schweiz sind vier Bereiche relevant. Drei davon sind in der Regel zwingend.

VersicherungObligatorisch?Beitragssatz 2026Wer zahlt
AHV / IV / EOImmer, ab CHF 15,3 % Arbeitgeber + 5,3 % Arbeitnehmerhälftig
ALV (Arbeitslosenversicherung)Ja, bis CHF 148’200 Jahreslohn1,1 % + 1,1 %hälftig
UVG BerufsunfallImmerPrämie versichererabhängigArbeitgeber
UVG NichtberufsunfallAb 8 Std./WochePrämie versichererabhängigArbeitnehmer
FAK (Familienausgleichskasse)JakassenspezifischArbeitgeber
BVG (Pensionskasse)Erst ab CHF 22’680 Jahreslohn bzw. CHF 1’890 Monatslohnpensionskassenabhängigmind. hälftig Arbeitgeber

Wichtig zur Unfallversicherung: Die Suva ist für Hausdienstarbeit nicht zuständig. Sie müssen die Police bei einem anderen zugelassenen Unfallversicherer abschliessen — oder das vereinfachte Abrechnungsverfahren Plus (VAVplus) nutzen, bei dem die Unfallversicherung seit 2025 direkt über die Ausgleichskasse abgerechnet werden kann.

Arbeitet Ihre Reinigungskraft weniger als acht Stunden pro Woche, genügt die Versicherung gegen Berufsunfälle. Ab acht Stunden pro Woche kommt die Nichtberufsunfallversicherung dazu.

Mindestlohn für Reinigungskräfte in der Schweiz 2026

Seit dem 1. Januar 2026 gelten im Normalarbeitsvertrag Hauswirtschaft (NAV Hauswirtschaft) des Bundesrates folgende Mindeststundenlöhne:

KategorieMindestlohn pro Stunde
UngelerntCHF 20.35
Ungelernt mit 4 Jahren Berufserfahrung in der HauswirtschaftCHF 22.30
Gelernt mit EBA oder 2-jähriger beruflicher GrundbildungCHF 22.30
Gelernt mit EFZ oder 3-jähriger beruflicher GrundbildungCHF 24.55

Der NAV Hauswirtschaft gilt in der gesamten Schweiz mit Ausnahme des Kantons Genf. Diese Beträge sind Brutto-Mindestlöhne — der Ferienzuschlag kommt obendrauf.

Achtung: Mehrere Kantone kennen eigene, höhere gesetzliche Mindestlöhne, die dem NAV vorgehen. Prüfen Sie deshalb immer zusätzlich die Regelung Ihres Wohnkantons.

Marktrealität: Der NAV-Mindestlohn ist die Untergrenze, nicht der übliche Marktpreis. Ein Bruttostundenlohn von CHF 28 bis CHF 34 ist in Ballungsräumen wie Zürich realistisch, wenn Sie eine zuverlässige Kraft langfristig binden möchten.

Was kostet eine legal angemeldete Reinigungskraft wirklich?

Rechnen Sie mit rund 10 bis 15 % Aufschlag auf den vereinbarten Bruttostundenlohn, zuzüglich 8,33 % Ferienzuschlag. Hier eine vollständige Beispielrechnung.

Rechenbeispiel: 2,5 Stunden alle zwei Wochen zu CHF 28 brutto

Diesem Beispiel liegen folgende Annahmen zugrunde:

  • 2,5 Stunden pro Einsatz, alle zwei Wochen
  • 4 Wochen pro Jahr ohne Termine (Ferien des Haushalts, Feiertage, Abwesenheiten)
  • 6 Wochen bezahlte Ferien für die Reinigungskraft
  • KTG-Krankentaggeldversicherung mit einer Mindestprämie von CHF 250 pro Jahr
  • UVG-Unfallversicherung mit einer Mindestprämie von CHF 100 pro Jahr
PositionBetrag
Basis-StundenlohnCHF 28.00
Ferienzuschlag 13,04 % (6 Wochen Ferien)CHF 3.65
= Bruttolohn pro StundeCHF 31.65
Einsätze pro Jahr (52 − 4 terminfreie Wochen ÷ 2)24 Einsätze
Bezahlte Stunden pro Jahr (24 × 2,5 Std.)60 Std.
Bruttolohn pro JahrCHF 1’899.00
+ AHV/IV/EO Arbeitgeberanteil 5,3 %CHF 100.65
+ ALV Arbeitgeberanteil 1,1 %CHF 20.90
+ FAK und Verwaltungskosten (ca. 2 %, kassenspezifisch)ca. CHF 38.00
+ UVG-Prämie (Mindestprämie, versichererabhängig)CHF 100.00
+ KTG-Prämie (Mindestprämie, versichererabhängig)CHF 250.00
= Gesamtkosten Arbeitgeber pro Jahrca. CHF 2’409
Gesamtkosten pro Monat (Durchschnitt)ca. CHF 201
Kosten pro Einsatz (2,5 Std.)ca. CHF 100.35
Effektiver Kostensatz pro Stundeca. CHF 40.15

Der entscheidende Punkt: die Mindestprämien. UVG und KTG kosten zusammen CHF 350 pro Jahr — unabhängig davon, ob Ihre Reinigungskraft 60 oder 600 Stunden arbeitet. Bei 60 Stunden pro Jahr schlagen allein diese beiden Fixkosten mit rund CHF 5.85 pro Stunde zu Buche. Prozentual gerechnet wären es nur etwa CHF 0.60. Genau deshalb ist ein kleines Pensum pro Stunde deutlich teurer als ein grosses.

Vom Bruttolohn ziehen Sie zusätzlich den Arbeitnehmeranteil ab (5,3 % AHV/IV/EO + 1,1 % ALV) und leiten ihn mit ab. Im vereinfachten Verfahren kommt eine pauschale Quellensteuer von 5 % auf Arbeitnehmerseite hinzu. Von CHF 31.65 brutto bleiben der Reinigungskraft damit rund CHF 28.05 netto pro geleisteter Stunde.

Direkter Vergleich: Eigenanstellung vs. SUUBER bei CHF 28 netto

Damit lassen sich beide Wege sauber gegenüberstellen. In beiden Fällen erhält die Reinigungskraft CHF 28.00 netto pro Stunde — für Sie als Auftraggeber unterscheiden sich die Kosten jedoch deutlich. Die folgende Rechnung basiert auf einem typischen Haushalt mit 24 Einsätzen à 2,5 Stunden pro Jahr, also 60 Stunden. Gewählt ist der KTG-Schutz mit 60 Tagen Wartefrist.

Ausgangspunkt ist hier nicht der Basislohn, sondern der Nettolohn: Aus CHF 28.00 netto ergibt sich ein Basis-Stundenlohn von CHF 25.67, auf den Ferien- und Feiertagszuschlag addiert werden. Daraus resultiert der Bruttolohn von CHF 29.94, auf dem sämtliche Beiträge berechnet werden.

KriteriumEigenanstellung (selbst angemeldet) SUUBER
Nettolohn der ReinigungskraftCHF 28.00CHF 28.00
Basis-StundenlohnCHF 25.67CHF 25.67
+ Ferienzuschlag 13,04 % (6 Wochen Ferien)CHF 3.35CHF 3.35
+ Feiertagszuschlag 3,59 %CHF 0.92CHF 0.92
= Bruttolohn pro StundeCHF 29.94CHF 29.94
AHV/IV/EO (10.6 %)CHF 3.18CHF 3.18
Arbeitslosenversicherung (2.20 %)CHF 0.66CHF 0.66
Familienausgleichskasse (SVA Zürich)CHF 0.36CHF 0.36
Verwaltungskosten der AusgleichskasseCHF 0.16CHF 0.16
Unfallversicherung (UVG)CHF 5.83 – Mindestprämien von rund CHF 350 pro Jahr für UVG und KTG, unabhängig vom PensumCHF 0.60
Krankentaggeld (KTG, 60 Tage Wartefrist)in den CHF 5.83 enthaltenCHF 0.75 (14 Tage Wartefrist: CHF 1.40 · Volldeckung: CHF 3.50)
Haftpflicht für SachschädenCHF 1.50 – separat abzuschliessen, ca. CHF 90 pro JahrCHF 0.75 – enthalten, ab CHF 500 Schadenshöhe
SUUBER-ServicegebührCHF 1.40
Effektive Kosten pro Stundeca. CHF 39.70CHF 35.85 (14 Tage Wartefrist: CHF 36.50 · Volldeckung: CHF 38.60)
Kosten pro Einsatz (2,5 Std.)ca. CHF 99.25CHF 89.65
Kosten pro Monat (Durchschnitt)ca. CHF 199CHF 179
Kosten pro Jahr (60 Std.)ca. CHF 2’382CHF 2’151
Einmalige GebührCHF 39 für Vertrag und Versicherungen
Ersparnis im ersten Jahrca. CHF 192
Ersparnis ab dem zweiten Jahrca. CHF 231
Terminfreie WochenVersicherungsprämien laufen weiterSie zahlen nur geleistete Stunden
Anmeldung und VerträgeAnmeldung bei der Ausgleichskasse, Arbeitsvertrag, UVG- und KTG-Abschlussvollständig über die Plattform
Monatliche Lohnabrechnungerstellen Sie selbstautomatisch
JahresabschlussLohnausweis und AHV-Jahresmeldung erstellen Sie selbstautomatisch
Wenn die Reinigungskraft arbeitslos wirdSie füllen die Arbeitgeberbescheinigung aus, stellen sämtliche Lohnnachweise zusammen und reichen alles bei der Arbeitslosenkasse einalle Bescheinigungen werden automatisch erstellt
Wenn die Reinigungskraft Sozialhilfe beziehtSie stellen dem Sozialamt jeden Monat neue Lohnnachweise aus, laufend und pünktlichdie Reinigungskraft lädt Vertrag, Lohnabrechnungen und Bescheinigungen jederzeit selbst in der App herunter
Bei KrankheitLohnfortzahlung aus eigener Tasche, sofern kein KTG bestehtab Tag 61 durch das Krankentaggeld gedeckt (14 Tage Wartefrist: ab Tag 15 · Volldeckung: ab dem ersten Tag)
Bei Unfallüber die UVG gedeckt, sofern abgeschlossenüber die UVG gedeckt
Haftung bei einem SachschadenSie persönlich, sofern keine separate Police bestehtüber die Versicherung der Plattform
QuellensteuerSie prüfen und melden selbstwird automatisch berechnet und abgeführt

Bei gleichem Nettolohn für die Reinigungskraft sparen Sie über SUUBER rund CHF 3.85 pro Stunde oder etwa CHF 231 pro Jahr — und zwar ohne eine einzige Abrechnung selbst erstellen zu müssen. Im ersten Jahr sind es nach Abzug der einmaligen Gebühr von CHF 39 rund CHF 192. Der Grund liegt nicht darin, dass an der Reinigungskraft gespart wird, sondern darin, dass sich SUUBER die Versicherungsprämien über tausende Haushalte teilt. Was für Sie als Einzelhaushalt eine Mindestprämie von CHF 350 pro Jahr ist, verteilt sich über die Plattform auf die tatsächlich geleisteten Stunden.

Je kleiner Ihr Pensum, desto grösser dieser Effekt. Bei 24 Einsätzen à 2,5 Stunden pro Jahr ist er am deutlichsten — ab etwa zwei Stunden pro Woche gleichen sich die reinen Kosten an, und der Vorteil liegt dann vor allem im wegfallenden Aufwand und in der Absicherung.

Zum Vergleich: Klassische Reinigungsfirmen verrechnen in der Schweiz häufig CHF 45 bis CHF 65 pro Stunde inklusive Mehrwertsteuer — bei einem deutlich tieferen Nettolohn für die putzende Person.

Das vereinfachte Abrechnungsverfahren (VAV und VAVplus)

Das vereinfachte Abrechnungsverfahren ist ein Angebot des Bundes nach dem Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit (BGSA), mit dem Privathaushalte Sozialabgaben und Quellensteuer in einem einzigen jährlichen Vorgang abrechnen — statt in laufenden Quartalsabrechnungen.

Voraussetzungen (kumulativ zu erfüllen)

  • Der einzelne Jahreslohn übersteigt CHF 22’680 nicht (BVG-Eintrittsschwelle).
  • Die gesamte jährliche Lohnsumme des Haushalts übersteigt CHF 60’480 nicht (das Doppelte der maximalen AHV-Altersrente).
  • Sämtliche Löhne des Haushalts werden im vereinfachten Verfahren abgerechnet.

Was das Verfahren abdeckt

  • AHV / IV / EO und ALV
  • Familienzulagen (FAK)
  • Quellensteuer, pauschal 5 % (4,5 % Kanton und Gemeinde, 0,5 % direkte Bundessteuer)
  • Beim VAVplus zusätzlich die obligatorische Unfallversicherung nach UVG

Der grosse Vorteil: Sie melden einmal jährlich die ausbezahlten Bruttolöhne, erhalten eine einzige Rechnung und müssen Ihrer Reinigungskraft keinen Lohnausweis ausstellen. Die Löhne sind mit der Pauschalsteuer definitiv
besteuert.

Nicht anwendbar ist das Verfahren für Kapitalgesellschaften sowie in bestimmten Kantonen für Grenzgängerinnen und Grenzgänger mit Wohnsitz in Frankreich.

Reinigungskraft anmelden: Anleitung in 6 Schritten

So melden Sie eine Haushaltshilfe in der Schweiz korrekt an — Aufwand beim ersten Mal: rund 60 bis 90 Minuten.

Schritt 1 — Identität und Bewilligung prüfen

Verlangen Sie beim Stellenantritt den AHV-Ausweis oder die Krankenkassenkarte. Notieren Sie AHV-Nummer (beginnt mit 756.), Name, Vorname und Geburtsdatum. Bei ausländischen Staatsangehörigen prüfen Sie zusätzlich, ob eine Arbeitsbewilligung nötig ist.

Schritt 2 — Schriftlichen Arbeitsvertrag aufsetzen

Rechtlich entsteht der Arbeitsvertrag nach Obligationenrecht auch mündlich. Schriftlich ist er aber beweissicher. Das SECO stellt einen kostenlosen Musterarbeitsvertrag für Hausdienstpersonal zur Verfügung. Regeln Sie darin mindestens: Stundenlohn, Arbeitszeit, Ferienanspruch, Kündigungsfrist und Aufgabenbereich.

Schritt 3 — Bei der kantonalen Ausgleichskasse anmelden

Zuständig ist die Ausgleichskasse am Ort Ihres Haushalts. Die meisten Kantone bieten inzwischen ein Online-Formular für Hausdienst-Arbeitgebende an. Entscheiden Sie hier, ob Sie das ordentliche oder das vereinfachte Verfahren wählen.

Schritt 4 — Unfallversicherung abschliessen

Wählen Sie einen zugelassenen UVG-Versicherer (nicht die Suva) — oder rechnen Sie die Unfallversicherung im VAVplus direkt über die Ausgleichskasse ab. Ohne UVG-Deckung machen Sie sich strafbar.

Schritt 5 — Bei Bedarf BVG-Anschluss klären

Zahlen Sie mehr als CHF 22’680 Jahreslohn oder mehr als CHF 1’890 Monatslohn, sind Sie zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung verpflichtet. Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG ist gesetzlich verpflichtet, Sie aufzunehmen.

Schritt 6 — Löhne dokumentieren und jährlich melden

Halten Sie geleistete Stunden und ausbezahlte Bruttolöhne fest. Am Jahresende melden Sie die effektiven Bruttolöhne der Ausgleichskasse.

Ferien, Lohnfortzahlung und Kündigung

Reinigungskräfte haben Anspruch auf mindestens vier Wochen bezahlte Ferien pro Jahr — auch bei drei Arbeitsstunden pro Woche.

  • Ferienzuschlag im Stundenlohn: 8,33 % bei vier Wochen Ferien, 10,64 % bei fünf Wochen, 13,04 % bei sechs Wochen.
  • Unzulässig ist eine Vertragsklausel, wonach der Ferienlohn im normalen Stundenlohn «bereits inbegriffen» sei. Der Zuschlag muss separat ausgewiesen und ausbezahlt werden.
  • Kündigungsfristen: ein Monat im ersten Dienstjahr, zwei Monate vom zweiten bis neunten Dienstjahr, danach drei Monate — jeweils auf Monatsende. Vertraglich verkürzbar, aber nie unter einen Monat.
  • Kündigungsschutz besteht bei Krankheit, Schwangerschaft, Mutterschaft, Elternurlaub, Adoptionsurlaub und Militärdienst.
  • Bei Arbeitsunfähigkeit wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft besteht Anspruch auf Lohnfortzahlung.

Was passiert, wenn ich meine Putzfrau schwarz bezahle?

Wer eine Reinigungskraft ohne Anmeldung bar bezahlt, begeht Schwarzarbeit. Die finanziellen Folgen treffen fast immer die Arbeitgeberseite — nicht die putzende Person.

  1. Nachzahlung sämtlicher Sozialversicherungsbeiträge, rückwirkend bis zu fünf Jahre — inklusive Arbeitnehmeranteil, den Sie nachträglich meist nicht mehr einfordern können, plus Verzugszinsen.
  2. Strafrechtliche Sanktionen nach Art. 87 und 88 AHVG. Das Unterlassen der Meldung ist keine Bagatelle; Art. 87 AHVG sieht Geldstrafen vor.
  3. Ersatzprämien der Ersatzkasse UVG. Verunfallt eine nicht versicherte Haushaltshilfe, erbringt die Ersatzkasse zwar die gesetzlichen Leistungen — fordert von Ihnen aber eine Ersatzprämie ein, rückwirkend für bis zu fünf Jahre.
  4. Persönliche Haftung im Schadensfall. Ohne UVG-Deckung können Heilungskosten, Taggelder und im schlimmsten Fall eine Invalidenrente auf Sie zurückfallen.
  5. Verstoss gegen das Ausländerrecht, falls die Person keine Arbeitsbewilligung hat — mit zusätzlichen Bussen und Geldstrafen.

Entdeckt wird Schwarzarbeit im Privathaushalt selten durch aktive Kontrollen. Sie kommt fast immer dann ans Licht, wenn etwas passiert: ein Unfall beim Fensterputzen, eine längere Krankheit, ein Streit über nicht bezahlte Stunden oder eine Anmeldung der Reinigungskraft bei der Arbeitslosenversicherung.

Der zweite, oft übersehene Schaden: Ohne Anmeldung sammelt Ihre Reinigungskraft keine AHV-Beitragsjahre. Das führt Jahrzehnte später zu einer gekürzten Rente — und lässt sich rückwirkend nicht reparieren.

Drei Wege im Vergleich: selbst anstellen, Reinigungsfirma oder Plattform

KriteriumSelbst anstellenReinigungsfirmaPlattform (SUUBER)
Typische Kosten pro Stundeca. CHF 33–38 (alles inkl.)ca. CHF 45–65 inkl. MwSt.ab CHF 26.50
Administrativer Aufwandhoch: Anmeldung, Vertrag, UVG, Jahresmeldungkeinerkeiner
AHV, Vertrag, VersicherungSie sind verantwortlichFirma ist ArbeitgeberinPlattform regelt alles
Wahl der PersonSie entscheidenmeist zugeteiltSie entscheiden
Lohn für die ReinigungskraftSie bestimmenoft am Branchenminimumtransparent, fair
Personelle Kontinuitäthochwechselndhoch

Wann welcher Weg sinnvoll ist:

  • Selbst anstellen lohnt sich, wenn Sie eine Person bereits kennen, ihr
    vertrauen und den administrativen Aufwand nicht scheuen.
  • Eine Reinigungsfirma ist sinnvoll bei unregelmässigem Bedarf,
    Spezialreinigungen oder Umzugsreinigungen mit Abnahmegarantie.
  • Eine Plattform ist der Mittelweg: Sie wählen die Person selbst aus wie bei
    der Direktanstellung, aber Vertrag, AHV-Anmeldung und Unfallversicherung
    laufen automatisiert.

SUUBER wurde von der PersonalApp AG in Zürich genau für diesen Fall gebaut. Sie erstellen ein Inserat, erhalten Bewerbungen von geprüften Reinigungskräften in Ihrer Region, wählen selbst aus — und der rechtliche Teil ist erledigt. Reinigungskräfte starten ab CHF 26.50 pro Stunde. Über 5’000 Haushalte nutzen den Dienst bei einer Durchschnittsbewertung von 4,9 von 5.

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Häufige Fragen zur Anmeldung einer Reinigungskraft

Ja. Im Privathaushalt gilt keine Bagatellgrenze. Auch bei zwei Stunden pro Woche sind Sie verpflichtet, Ihre Reinigungskraft bei der kantonalen Ausgleichskasse anzumelden und AHV/IV/EO-Beiträge abzurechnen.

Ab dem ersten Franken. Die allgemeine Grenze von CHF 2’500 pro Jahr, unterhalb derer Beiträge nur auf Verlangen erhoben werden, gilt im Privathaushalt ausdrücklich nicht. Ausgenommen sind nur Löhne bis CHF 750 pro Jahr an Personen bis zum vollendeten 25. Altersjahr.

AHV/IV/EO betragen 5,3 % für die Arbeitgeberseite und 5,3 % für die Arbeitnehmerseite, insgesamt 10,6 % des Bruttolohns. Dazu kommen je 1,1 % ALV bis zu einem Jahreseinkommen von CHF 148’200 sowie kassenspezifische FAK- und Verwaltungskostenbeiträge.

Ja, immer. Die Unfallversicherung nach UVG ist für alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmenden obligatorisch. Bei weniger als acht Wochenstunden genügt die Berufsunfallversicherung; ab acht Stunden pro Woche kommt die Nichtberufsunfallversicherung dazu. Die Suva ist für Hausdienstarbeit nicht zuständig.

Der NAV Hauswirtschaft schreibt seit dem 1. Januar 2026 CHF 20.35 pro Stunde für ungelernte Kräfte vor, CHF 22.30 bei vier Jahren Berufserfahrung oder EBA und CHF 24.55 mit EFZ. Der NAV gilt schweizweit ausser im Kanton Genf; einzelne Kantone kennen höhere gesetzliche Mindestlöhne.

Nur wenn der Jahreslohn CHF 22’680 oder der Monatslohn CHF 1’890 übersteigt. Bei den in Privathaushalten üblichen Pensen von wenigen Stunden pro Woche ist die BVG-Pflicht in der Regel nicht erreicht.

Das hängt vom Kanton und Ihrer Situation ab. Kosten für Kinderbetreuung sind in den meisten Kantonen abzugsfähig, reine Reinigungsleistungen meist nicht. Bei Betreuung im Alter oder bei Krankheit können Abzüge möglich sein. Klären Sie das mit Ihrer kantonalen Steuerverwaltung — ohne Anmeldung ist ohnehin kein Abzug möglich.

Rechnen Sie mit dem vereinbarten Bruttostundenlohn plus Ferienzuschlag plus rund 9 bis 11 % Arbeitgeberbeiträge. Dazu kommen die Mindestprämien für UVG und KTG, die unabhängig vom Pensum anfallen und bei kleinen Pensen stark ins Gewicht fallen. Bei einem Basislohn von CHF 28 und 2,5 Stunden alle zwei Wochen ergeben sich effektive Kosten von rund CHF 40 pro Stunde.

Melden Sie das Ende des Arbeitsverhältnisses der Ausgleichskasse und deklarieren Sie den bis dahin ausbezahlten Bruttolohn. Kündigen Sie zusätzlich die Unfallversicherungspolice. Beachten Sie die gesetzlichen Kündigungsfristen von einem bis drei Monaten je nach Dienstjahren.

Jeder Haushalt ist eigenständig Arbeitgeber und rechnet den bei ihm ausbezahlten Lohn separat ab. Die Ausgleichskasse führt die Einkommen am Jahresende auf dem individuellen Konto der Person zusammen.

Nur wenn die Ausgleichskasse sie ausdrücklich als selbstständigerwerbend anerkannt hat und sie Ihnen diese Bestätigung vorlegt. Eine eigene Rechnung, eine Visitenkarte oder mehrere Kundinnen reichen als Nachweis nicht aus. Ohne Anerkennung gelten Sie als Arbeitgeber.

Das Online-Formular ist in rund 15 Minuten ausgefüllt, wenn Sie AHV-Nummer und Geburtsdatum bereithalten. Rechnen Sie insgesamt mit 60 bis 90 Minuten für Vertrag, Anmeldung und Unfallversicherung.

Quellen und weiterführende Informationen

  • Informationsstelle AHV/IV, Merkblatt 2.06 Beiträge Hausdienstarbeit, Stand 1. Januar 2026 — ahv-iv.ch
  • Informationsstelle AHV/IV, Merkblatt 2.07 Vereinfachte Abrechnungsverfahren für Arbeitgebende, Stand 1. Januar 2026 — ahv-iv.ch
  • SECO, Normalarbeitsvertrag Hauswirtschaft (NAV) und Musterarbeitsvertrag — seco.admin.ch
  • Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit (BGSA), SR 822.41 — fedlex.admin.ch
  • Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), SR 831.10, Art. 87 und 88 — fedlex.admin.ch

Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Übersicht und ersetzt keine Rechtsberatung. Für die Beurteilung von Einzelfällen sind ausschliesslich die gesetzlichen Bestimmungen und die Auskünfte Ihrer kantonalen Ausgleichskasse massgebend.

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