Kurzantwort: Wer in der Schweiz eine Reinigungskraft im Privathaushalt beschäftigt, muss sie ab dem ersten bezahlten Franken bei der kantonalen AHV-Ausgleichskasse anmelden und gegen Unfall versichern. Es gibt keine Bagatellgrenze. Die Sozialabgaben betragen für Arbeitgebende 5,3 % AHV/IV/EO plus 1,1 % ALV, dazu kommen FAK-Beiträge und die UVG-Prämie. Der Mindestlohn nach NAV Hauswirtschaft liegt seit dem 1. Januar 2026 bei CHF 20.35 pro Stunde für ungelernte Kräfte.
Dieser Leitfaden erklärt Schritt für Schritt, welche Pflichten Sie als
privater Arbeitgeber haben, was eine korrekte Anstellung wirklich kostet und
wie Sie den Aufwand auf wenige Minuten reduzieren.
Muss ich meine Putzfrau in der Schweiz anmelden?
Ja. Im Privathaushalt ist jede entlöhnte Tätigkeit AHV-pflichtig — unabhängig von der Lohnhöhe. Wer eine Reinigungskraft, Haushaltshilfe, Nanny oder Betreuungsperson im eigenen Haushalt beschäftigt und bezahlt, wird damit automatisch zur Arbeitgeberin oder zum Arbeitgeber und muss sich bei der kantonalen Ausgleichskasse anmelden.
Das gilt auch dann, wenn Sie nur drei Stunden pro Woche putzen lassen. Die sonst übliche Bagatellgrenze von CHF 2’500 pro Kalenderjahr, unterhalb derer Beiträge nur auf Verlangen erhoben werden, gilt im Privathaushalt ausdrücklich nicht. Das Bundesamt für Sozialversicherungen hält im Merkblatt 2.06 «Beiträge Hausdienstarbeit» (Stand 1. Januar 2026) fest, dass Beiträge im Privathaushalt in jedem Fall zu entrichten sind.
Es gibt genau eine Ausnahme: sogenannte Sackgeldjobs. Jugendliche Hausdienstarbeitnehmende sind bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem sie 25 Jahre alt werden, beitragsfrei — sofern ihr Lohn CHF 750 pro Kalenderjahr und Arbeitgeber nicht übersteigt.
Wer gilt als Hausdienstarbeitnehmende?
Zur Hausdienstarbeit im Sinne der AHV zählen laut Merkblatt 2.06 folgende Tätigkeiten im Privathaushalt:
- Raumpflegerin / Raumpfleger (Reinigungskraft, Putzfrau, Putzmann)
- Haushaltshilfe
- Au-pair
- Babysitterin / Babysitter und Kinderbetreuung
- Aufgabenhilfe
- Betreuung älterer Personen
- Hilfskräfte für Arbeiten im oder ums Haus, etwa Gartenarbeit gegen Bezahlung
Nicht darunter fallen Hauswarttätigkeiten in Mehrfamilienhäusern ausserhalb der Wohnungen sowie Arbeiten in gewerblich genutzten Liegenschaften.
Ab welchem Lohn besteht Anmeldepflicht? (Übersicht 2026)
| Situation | Anmeldepflicht bei der Ausgleichskasse | Rechtsgrundlage |
| Reinigungskraft mit Jahrgang 2008 oder älter, beliebiger Lohn | Ja, ab CHF 1 | Merkblatt 2.06, Ziff. 1 |
| Reinigungskraft Jahrgang 2001–2008, Lohn bis CHF 750/Jahr | Nein (Sackgeldjob) | Merkblatt 2.06, Ziff. 5 |
| Reinigungskraft Jahrgang 2001–2008, Lohn über CHF 750/Jahr | Ja | Merkblatt 2.06, Ziff. 5 |
| Reinigungskraft Jahrgang 2009 oder jünger | Nein | Merkblatt 2.06, Ziff. 1 |
| Reinigungskraft im AHV-Referenzalter | Ja, mit Freibetrag von CHF 16’800/Jahr; keine ALV | Merkblatt 2.06, Ziff. 5 |
Ein häufiger Irrtum: Viele Haushalte glauben, ihre Reinigungskraft sei «selbstständig» und regle ihre Abgaben selbst. Das trifft nur zu, wenn die Person von der Ausgleichskasse ausdrücklich als selbstständigerwerbend anerkannt wurde und Ihnen eine entsprechende Bestätigung vorlegt. Ohne diesen Nachweis gelten Sie sozialversicherungsrechtlich als Arbeitgeber — mit allen
Konsequenzen.
Welche Versicherungen sind für eine Reinigungskraft obligatorisch?
Für eine Haushaltshilfe in der Schweiz sind vier Bereiche relevant. Drei davon sind in der Regel zwingend.
| Versicherung | Obligatorisch? | Beitragssatz 2026 | Wer zahlt |
| AHV / IV / EO | Immer, ab CHF 1 | 5,3 % Arbeitgeber + 5,3 % Arbeitnehmer | hälftig |
| ALV (Arbeitslosenversicherung) | Ja, bis CHF 148’200 Jahreslohn | 1,1 % + 1,1 % | hälftig |
| UVG Berufsunfall | Immer | Prämie versichererabhängig | Arbeitgeber |
| UVG Nichtberufsunfall | Ab 8 Std./Woche | Prämie versichererabhängig | Arbeitnehmer |
| FAK (Familienausgleichskasse) | Ja | kassenspezifisch | Arbeitgeber |
| BVG (Pensionskasse) | Erst ab CHF 22’680 Jahreslohn bzw. CHF 1’890 Monatslohn | pensionskassenabhängig | mind. hälftig Arbeitgeber |
Wichtig zur Unfallversicherung: Die Suva ist für Hausdienstarbeit nicht zuständig. Sie müssen die Police bei einem anderen zugelassenen Unfallversicherer abschliessen — oder das vereinfachte Abrechnungsverfahren Plus (VAVplus) nutzen, bei dem die Unfallversicherung seit 2025 direkt über die Ausgleichskasse abgerechnet werden kann.
Arbeitet Ihre Reinigungskraft weniger als acht Stunden pro Woche, genügt die Versicherung gegen Berufsunfälle. Ab acht Stunden pro Woche kommt die Nichtberufsunfallversicherung dazu.
Mindestlohn für Reinigungskräfte in der Schweiz 2026
Seit dem 1. Januar 2026 gelten im Normalarbeitsvertrag Hauswirtschaft (NAV Hauswirtschaft) des Bundesrates folgende Mindeststundenlöhne:
| Kategorie | Mindestlohn pro Stunde |
| Ungelernt | CHF 20.35 |
| Ungelernt mit 4 Jahren Berufserfahrung in der Hauswirtschaft | CHF 22.30 |
| Gelernt mit EBA oder 2-jähriger beruflicher Grundbildung | CHF 22.30 |
| Gelernt mit EFZ oder 3-jähriger beruflicher Grundbildung | CHF 24.55 |
Der NAV Hauswirtschaft gilt in der gesamten Schweiz mit Ausnahme des Kantons Genf. Diese Beträge sind Brutto-Mindestlöhne — der Ferienzuschlag kommt obendrauf.
Achtung: Mehrere Kantone kennen eigene, höhere gesetzliche Mindestlöhne, die dem NAV vorgehen. Prüfen Sie deshalb immer zusätzlich die Regelung Ihres Wohnkantons.
Marktrealität: Der NAV-Mindestlohn ist die Untergrenze, nicht der übliche Marktpreis. Ein Bruttostundenlohn von CHF 28 bis CHF 34 ist in Ballungsräumen wie Zürich realistisch, wenn Sie eine zuverlässige Kraft langfristig binden möchten.
Was kostet eine legal angemeldete Reinigungskraft wirklich?
Rechnen Sie mit rund 10 bis 15 % Aufschlag auf den vereinbarten Bruttostundenlohn, zuzüglich 8,33 % Ferienzuschlag. Hier eine vollständige Beispielrechnung.
Rechenbeispiel: 2,5 Stunden alle zwei Wochen zu CHF 28 brutto
Diesem Beispiel liegen folgende Annahmen zugrunde:
- 2,5 Stunden pro Einsatz, alle zwei Wochen
- 4 Wochen pro Jahr ohne Termine (Ferien des Haushalts, Feiertage, Abwesenheiten)
- 6 Wochen bezahlte Ferien für die Reinigungskraft
- KTG-Krankentaggeldversicherung mit einer Mindestprämie von CHF 250 pro Jahr
- UVG-Unfallversicherung mit einer Mindestprämie von CHF 100 pro Jahr
| Position | Betrag |
| Basis-Stundenlohn | CHF 28.00 |
| Ferienzuschlag 13,04 % (6 Wochen Ferien) | CHF 3.65 |
| = Bruttolohn pro Stunde | CHF 31.65 |
| Einsätze pro Jahr (52 − 4 terminfreie Wochen ÷ 2) | 24 Einsätze |
| Bezahlte Stunden pro Jahr (24 × 2,5 Std.) | 60 Std. |
| Bruttolohn pro Jahr | CHF 1’899.00 |
| + AHV/IV/EO Arbeitgeberanteil 5,3 % | CHF 100.65 |
| + ALV Arbeitgeberanteil 1,1 % | CHF 20.90 |
| + FAK und Verwaltungskosten (ca. 2 %, kassenspezifisch) | ca. CHF 38.00 |
| + UVG-Prämie (Mindestprämie, versichererabhängig) | CHF 100.00 |
| + KTG-Prämie (Mindestprämie, versichererabhängig) | CHF 250.00 |
| = Gesamtkosten Arbeitgeber pro Jahr | ca. CHF 2’409 |
| Gesamtkosten pro Monat (Durchschnitt) | ca. CHF 201 |
| Kosten pro Einsatz (2,5 Std.) | ca. CHF 100.35 |
| Effektiver Kostensatz pro Stunde | ca. CHF 40.15 |
Der entscheidende Punkt: die Mindestprämien. UVG und KTG kosten zusammen CHF 350 pro Jahr — unabhängig davon, ob Ihre Reinigungskraft 60 oder 600 Stunden arbeitet. Bei 60 Stunden pro Jahr schlagen allein diese beiden Fixkosten mit rund CHF 5.85 pro Stunde zu Buche. Prozentual gerechnet wären es nur etwa CHF 0.60. Genau deshalb ist ein kleines Pensum pro Stunde deutlich teurer als ein grosses.
Vom Bruttolohn ziehen Sie zusätzlich den Arbeitnehmeranteil ab (5,3 % AHV/IV/EO + 1,1 % ALV) und leiten ihn mit ab. Im vereinfachten Verfahren kommt eine pauschale Quellensteuer von 5 % auf Arbeitnehmerseite hinzu. Von CHF 31.65 brutto bleiben der Reinigungskraft damit rund CHF 28.05 netto pro geleisteter Stunde.
Direkter Vergleich: Eigenanstellung vs. SUUBER bei CHF 28 netto
Damit lassen sich beide Wege sauber gegenüberstellen. In beiden Fällen erhält die Reinigungskraft CHF 28.00 netto pro Stunde — für Sie als Auftraggeber unterscheiden sich die Kosten jedoch deutlich. Die folgende Rechnung basiert auf einem typischen Haushalt mit 24 Einsätzen à 2,5 Stunden pro Jahr, also 60 Stunden. Gewählt ist der KTG-Schutz mit 60 Tagen Wartefrist.
Ausgangspunkt ist hier nicht der Basislohn, sondern der Nettolohn: Aus CHF 28.00 netto ergibt sich ein Basis-Stundenlohn von CHF 25.67, auf den Ferien- und Feiertagszuschlag addiert werden. Daraus resultiert der Bruttolohn von CHF 29.94, auf dem sämtliche Beiträge berechnet werden.
| Kriterium | Eigenanstellung (selbst angemeldet) | SUUBER |
| Nettolohn der Reinigungskraft | CHF 28.00 | CHF 28.00 |
| Basis-Stundenlohn | CHF 25.67 | CHF 25.67 |
| + Ferienzuschlag 13,04 % (6 Wochen Ferien) | CHF 3.35 | CHF 3.35 |
| + Feiertagszuschlag 3,59 % | CHF 0.92 | CHF 0.92 |
| = Bruttolohn pro Stunde | CHF 29.94 | CHF 29.94 |
| AHV/IV/EO (10.6 %) | CHF 3.18 | CHF 3.18 |
| Arbeitslosenversicherung (2.20 %) | CHF 0.66 | CHF 0.66 |
| Familienausgleichskasse (SVA Zürich) | CHF 0.36 | CHF 0.36 |
| Verwaltungskosten der Ausgleichskasse | CHF 0.16 | CHF 0.16 |
| Unfallversicherung (UVG) | CHF 5.83 – Mindestprämien von rund CHF 350 pro Jahr für UVG und KTG, unabhängig vom Pensum | CHF 0.60 |
| Krankentaggeld (KTG, 60 Tage Wartefrist) | in den CHF 5.83 enthalten | CHF 0.75 (14 Tage Wartefrist: CHF 1.40 · Volldeckung: CHF 3.50) |
| Haftpflicht für Sachschäden | CHF 1.50 – separat abzuschliessen, ca. CHF 90 pro Jahr | CHF 0.75 – enthalten, ab CHF 500 Schadenshöhe |
| SUUBER-Servicegebühr | — | CHF 1.40 |
| Effektive Kosten pro Stunde | ca. CHF 39.70 | CHF 35.85 (14 Tage Wartefrist: CHF 36.50 · Volldeckung: CHF 38.60) |
| Kosten pro Einsatz (2,5 Std.) | ca. CHF 99.25 | CHF 89.65 |
| Kosten pro Monat (Durchschnitt) | ca. CHF 199 | CHF 179 |
| Kosten pro Jahr (60 Std.) | ca. CHF 2’382 | CHF 2’151 |
| Einmalige Gebühr | — | CHF 39 für Vertrag und Versicherungen |
| Ersparnis im ersten Jahr | — | ca. CHF 192 |
| Ersparnis ab dem zweiten Jahr | — | ca. CHF 231 |
| Terminfreie Wochen | Versicherungsprämien laufen weiter | Sie zahlen nur geleistete Stunden |
| Anmeldung und Verträge | Anmeldung bei der Ausgleichskasse, Arbeitsvertrag, UVG- und KTG-Abschluss | vollständig über die Plattform |
| Monatliche Lohnabrechnung | erstellen Sie selbst | automatisch |
| Jahresabschluss | Lohnausweis und AHV-Jahresmeldung erstellen Sie selbst | automatisch |
| Wenn die Reinigungskraft arbeitslos wird | Sie füllen die Arbeitgeberbescheinigung aus, stellen sämtliche Lohnnachweise zusammen und reichen alles bei der Arbeitslosenkasse ein | alle Bescheinigungen werden automatisch erstellt |
| Wenn die Reinigungskraft Sozialhilfe bezieht | Sie stellen dem Sozialamt jeden Monat neue Lohnnachweise aus, laufend und pünktlich | die Reinigungskraft lädt Vertrag, Lohnabrechnungen und Bescheinigungen jederzeit selbst in der App herunter |
| Bei Krankheit | Lohnfortzahlung aus eigener Tasche, sofern kein KTG besteht | ab Tag 61 durch das Krankentaggeld gedeckt (14 Tage Wartefrist: ab Tag 15 · Volldeckung: ab dem ersten Tag) |
| Bei Unfall | über die UVG gedeckt, sofern abgeschlossen | über die UVG gedeckt |
| Haftung bei einem Sachschaden | Sie persönlich, sofern keine separate Police besteht | über die Versicherung der Plattform |
| Quellensteuer | Sie prüfen und melden selbst | wird automatisch berechnet und abgeführt |
Bei gleichem Nettolohn für die Reinigungskraft sparen Sie über SUUBER rund CHF 3.85 pro Stunde oder etwa CHF 231 pro Jahr — und zwar ohne eine einzige Abrechnung selbst erstellen zu müssen. Im ersten Jahr sind es nach Abzug der einmaligen Gebühr von CHF 39 rund CHF 192. Der Grund liegt nicht darin, dass an der Reinigungskraft gespart wird, sondern darin, dass sich SUUBER die Versicherungsprämien über tausende Haushalte teilt. Was für Sie als Einzelhaushalt eine Mindestprämie von CHF 350 pro Jahr ist, verteilt sich über die Plattform auf die tatsächlich geleisteten Stunden.
Je kleiner Ihr Pensum, desto grösser dieser Effekt. Bei 24 Einsätzen à 2,5 Stunden pro Jahr ist er am deutlichsten — ab etwa zwei Stunden pro Woche gleichen sich die reinen Kosten an, und der Vorteil liegt dann vor allem im wegfallenden Aufwand und in der Absicherung.
Zum Vergleich: Klassische Reinigungsfirmen verrechnen in der Schweiz häufig CHF 45 bis CHF 65 pro Stunde inklusive Mehrwertsteuer — bei einem deutlich tieferen Nettolohn für die putzende Person.
Das vereinfachte Abrechnungsverfahren (VAV und VAVplus)
Das vereinfachte Abrechnungsverfahren ist ein Angebot des Bundes nach dem Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit (BGSA), mit dem Privathaushalte Sozialabgaben und Quellensteuer in einem einzigen jährlichen Vorgang abrechnen — statt in laufenden Quartalsabrechnungen.
Voraussetzungen (kumulativ zu erfüllen)
- Der einzelne Jahreslohn übersteigt CHF 22’680 nicht (BVG-Eintrittsschwelle).
- Die gesamte jährliche Lohnsumme des Haushalts übersteigt CHF 60’480 nicht (das Doppelte der maximalen AHV-Altersrente).
- Sämtliche Löhne des Haushalts werden im vereinfachten Verfahren abgerechnet.
Was das Verfahren abdeckt
- AHV / IV / EO und ALV
- Familienzulagen (FAK)
- Quellensteuer, pauschal 5 % (4,5 % Kanton und Gemeinde, 0,5 % direkte Bundessteuer)
- Beim VAVplus zusätzlich die obligatorische Unfallversicherung nach UVG
Der grosse Vorteil: Sie melden einmal jährlich die ausbezahlten Bruttolöhne, erhalten eine einzige Rechnung und müssen Ihrer Reinigungskraft keinen Lohnausweis ausstellen. Die Löhne sind mit der Pauschalsteuer definitiv
besteuert.
Nicht anwendbar ist das Verfahren für Kapitalgesellschaften sowie in bestimmten Kantonen für Grenzgängerinnen und Grenzgänger mit Wohnsitz in Frankreich.
Reinigungskraft anmelden: Anleitung in 6 Schritten
So melden Sie eine Haushaltshilfe in der Schweiz korrekt an — Aufwand beim ersten Mal: rund 60 bis 90 Minuten.
Schritt 1 — Identität und Bewilligung prüfen
Verlangen Sie beim Stellenantritt den AHV-Ausweis oder die Krankenkassenkarte. Notieren Sie AHV-Nummer (beginnt mit 756.), Name, Vorname und Geburtsdatum. Bei ausländischen Staatsangehörigen prüfen Sie zusätzlich, ob eine Arbeitsbewilligung nötig ist.
Schritt 2 — Schriftlichen Arbeitsvertrag aufsetzen
Rechtlich entsteht der Arbeitsvertrag nach Obligationenrecht auch mündlich. Schriftlich ist er aber beweissicher. Das SECO stellt einen kostenlosen Musterarbeitsvertrag für Hausdienstpersonal zur Verfügung. Regeln Sie darin mindestens: Stundenlohn, Arbeitszeit, Ferienanspruch, Kündigungsfrist und Aufgabenbereich.
Schritt 3 — Bei der kantonalen Ausgleichskasse anmelden
Zuständig ist die Ausgleichskasse am Ort Ihres Haushalts. Die meisten Kantone bieten inzwischen ein Online-Formular für Hausdienst-Arbeitgebende an. Entscheiden Sie hier, ob Sie das ordentliche oder das vereinfachte Verfahren wählen.
Schritt 4 — Unfallversicherung abschliessen
Wählen Sie einen zugelassenen UVG-Versicherer (nicht die Suva) — oder rechnen Sie die Unfallversicherung im VAVplus direkt über die Ausgleichskasse ab. Ohne UVG-Deckung machen Sie sich strafbar.
Schritt 5 — Bei Bedarf BVG-Anschluss klären
Zahlen Sie mehr als CHF 22’680 Jahreslohn oder mehr als CHF 1’890 Monatslohn, sind Sie zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung verpflichtet. Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG ist gesetzlich verpflichtet, Sie aufzunehmen.
Schritt 6 — Löhne dokumentieren und jährlich melden
Halten Sie geleistete Stunden und ausbezahlte Bruttolöhne fest. Am Jahresende melden Sie die effektiven Bruttolöhne der Ausgleichskasse.
Ferien, Lohnfortzahlung und Kündigung
Reinigungskräfte haben Anspruch auf mindestens vier Wochen bezahlte Ferien pro Jahr — auch bei drei Arbeitsstunden pro Woche.
- Ferienzuschlag im Stundenlohn: 8,33 % bei vier Wochen Ferien, 10,64 % bei fünf Wochen, 13,04 % bei sechs Wochen.
- Unzulässig ist eine Vertragsklausel, wonach der Ferienlohn im normalen Stundenlohn «bereits inbegriffen» sei. Der Zuschlag muss separat ausgewiesen und ausbezahlt werden.
- Kündigungsfristen: ein Monat im ersten Dienstjahr, zwei Monate vom zweiten bis neunten Dienstjahr, danach drei Monate — jeweils auf Monatsende. Vertraglich verkürzbar, aber nie unter einen Monat.
- Kündigungsschutz besteht bei Krankheit, Schwangerschaft, Mutterschaft, Elternurlaub, Adoptionsurlaub und Militärdienst.
- Bei Arbeitsunfähigkeit wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft besteht Anspruch auf Lohnfortzahlung.
Was passiert, wenn ich meine Putzfrau schwarz bezahle?
Wer eine Reinigungskraft ohne Anmeldung bar bezahlt, begeht Schwarzarbeit. Die finanziellen Folgen treffen fast immer die Arbeitgeberseite — nicht die putzende Person.
- Nachzahlung sämtlicher Sozialversicherungsbeiträge, rückwirkend bis zu fünf Jahre — inklusive Arbeitnehmeranteil, den Sie nachträglich meist nicht mehr einfordern können, plus Verzugszinsen.
- Strafrechtliche Sanktionen nach Art. 87 und 88 AHVG. Das Unterlassen der Meldung ist keine Bagatelle; Art. 87 AHVG sieht Geldstrafen vor.
- Ersatzprämien der Ersatzkasse UVG. Verunfallt eine nicht versicherte Haushaltshilfe, erbringt die Ersatzkasse zwar die gesetzlichen Leistungen — fordert von Ihnen aber eine Ersatzprämie ein, rückwirkend für bis zu fünf Jahre.
- Persönliche Haftung im Schadensfall. Ohne UVG-Deckung können Heilungskosten, Taggelder und im schlimmsten Fall eine Invalidenrente auf Sie zurückfallen.
- Verstoss gegen das Ausländerrecht, falls die Person keine Arbeitsbewilligung hat — mit zusätzlichen Bussen und Geldstrafen.
Entdeckt wird Schwarzarbeit im Privathaushalt selten durch aktive Kontrollen. Sie kommt fast immer dann ans Licht, wenn etwas passiert: ein Unfall beim Fensterputzen, eine längere Krankheit, ein Streit über nicht bezahlte Stunden oder eine Anmeldung der Reinigungskraft bei der Arbeitslosenversicherung.
Der zweite, oft übersehene Schaden: Ohne Anmeldung sammelt Ihre Reinigungskraft keine AHV-Beitragsjahre. Das führt Jahrzehnte später zu einer gekürzten Rente — und lässt sich rückwirkend nicht reparieren.
Drei Wege im Vergleich: selbst anstellen, Reinigungsfirma oder Plattform
| Kriterium | Selbst anstellen | Reinigungsfirma | Plattform (SUUBER) |
| Typische Kosten pro Stunde | ca. CHF 33–38 (alles inkl.) | ca. CHF 45–65 inkl. MwSt. | ab CHF 26.50 |
| Administrativer Aufwand | hoch: Anmeldung, Vertrag, UVG, Jahresmeldung | keiner | keiner |
| AHV, Vertrag, Versicherung | Sie sind verantwortlich | Firma ist Arbeitgeberin | Plattform regelt alles |
| Wahl der Person | Sie entscheiden | meist zugeteilt | Sie entscheiden |
| Lohn für die Reinigungskraft | Sie bestimmen | oft am Branchenminimum | transparent, fair |
| Personelle Kontinuität | hoch | wechselnd | hoch |
Wann welcher Weg sinnvoll ist:
- Selbst anstellen lohnt sich, wenn Sie eine Person bereits kennen, ihr
vertrauen und den administrativen Aufwand nicht scheuen. - Eine Reinigungsfirma ist sinnvoll bei unregelmässigem Bedarf,
Spezialreinigungen oder Umzugsreinigungen mit Abnahmegarantie. - Eine Plattform ist der Mittelweg: Sie wählen die Person selbst aus wie bei
der Direktanstellung, aber Vertrag, AHV-Anmeldung und Unfallversicherung
laufen automatisiert.
SUUBER wurde von der PersonalApp AG in Zürich genau für diesen Fall gebaut. Sie erstellen ein Inserat, erhalten Bewerbungen von geprüften Reinigungskräften in Ihrer Region, wählen selbst aus — und der rechtliche Teil ist erledigt. Reinigungskräfte starten ab CHF 26.50 pro Stunde. Über 5’000 Haushalte nutzen den Dienst bei einer Durchschnittsbewertung von 4,9 von 5.
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Häufige Fragen zur Anmeldung einer Reinigungskraft
Ja. Im Privathaushalt gilt keine Bagatellgrenze. Auch bei zwei Stunden pro Woche sind Sie verpflichtet, Ihre Reinigungskraft bei der kantonalen Ausgleichskasse anzumelden und AHV/IV/EO-Beiträge abzurechnen.
Ab dem ersten Franken. Die allgemeine Grenze von CHF 2’500 pro Jahr, unterhalb derer Beiträge nur auf Verlangen erhoben werden, gilt im Privathaushalt ausdrücklich nicht. Ausgenommen sind nur Löhne bis CHF 750 pro Jahr an Personen bis zum vollendeten 25. Altersjahr.
AHV/IV/EO betragen 5,3 % für die Arbeitgeberseite und 5,3 % für die Arbeitnehmerseite, insgesamt 10,6 % des Bruttolohns. Dazu kommen je 1,1 % ALV bis zu einem Jahreseinkommen von CHF 148’200 sowie kassenspezifische FAK- und Verwaltungskostenbeiträge.
Ja, immer. Die Unfallversicherung nach UVG ist für alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmenden obligatorisch. Bei weniger als acht Wochenstunden genügt die Berufsunfallversicherung; ab acht Stunden pro Woche kommt die Nichtberufsunfallversicherung dazu. Die Suva ist für Hausdienstarbeit nicht zuständig.
Der NAV Hauswirtschaft schreibt seit dem 1. Januar 2026 CHF 20.35 pro Stunde für ungelernte Kräfte vor, CHF 22.30 bei vier Jahren Berufserfahrung oder EBA und CHF 24.55 mit EFZ. Der NAV gilt schweizweit ausser im Kanton Genf; einzelne Kantone kennen höhere gesetzliche Mindestlöhne.
Nur wenn der Jahreslohn CHF 22’680 oder der Monatslohn CHF 1’890 übersteigt. Bei den in Privathaushalten üblichen Pensen von wenigen Stunden pro Woche ist die BVG-Pflicht in der Regel nicht erreicht.
Das hängt vom Kanton und Ihrer Situation ab. Kosten für Kinderbetreuung sind in den meisten Kantonen abzugsfähig, reine Reinigungsleistungen meist nicht. Bei Betreuung im Alter oder bei Krankheit können Abzüge möglich sein. Klären Sie das mit Ihrer kantonalen Steuerverwaltung — ohne Anmeldung ist ohnehin kein Abzug möglich.
Rechnen Sie mit dem vereinbarten Bruttostundenlohn plus Ferienzuschlag plus rund 9 bis 11 % Arbeitgeberbeiträge. Dazu kommen die Mindestprämien für UVG und KTG, die unabhängig vom Pensum anfallen und bei kleinen Pensen stark ins Gewicht fallen. Bei einem Basislohn von CHF 28 und 2,5 Stunden alle zwei Wochen ergeben sich effektive Kosten von rund CHF 40 pro Stunde.
Melden Sie das Ende des Arbeitsverhältnisses der Ausgleichskasse und deklarieren Sie den bis dahin ausbezahlten Bruttolohn. Kündigen Sie zusätzlich die Unfallversicherungspolice. Beachten Sie die gesetzlichen Kündigungsfristen von einem bis drei Monaten je nach Dienstjahren.
Jeder Haushalt ist eigenständig Arbeitgeber und rechnet den bei ihm ausbezahlten Lohn separat ab. Die Ausgleichskasse führt die Einkommen am Jahresende auf dem individuellen Konto der Person zusammen.
Nur wenn die Ausgleichskasse sie ausdrücklich als selbstständigerwerbend anerkannt hat und sie Ihnen diese Bestätigung vorlegt. Eine eigene Rechnung, eine Visitenkarte oder mehrere Kundinnen reichen als Nachweis nicht aus. Ohne Anerkennung gelten Sie als Arbeitgeber.
Das Online-Formular ist in rund 15 Minuten ausgefüllt, wenn Sie AHV-Nummer und Geburtsdatum bereithalten. Rechnen Sie insgesamt mit 60 bis 90 Minuten für Vertrag, Anmeldung und Unfallversicherung.
Quellen und weiterführende Informationen
- Informationsstelle AHV/IV, Merkblatt 2.06 Beiträge Hausdienstarbeit, Stand 1. Januar 2026 — ahv-iv.ch
- Informationsstelle AHV/IV, Merkblatt 2.07 Vereinfachte Abrechnungsverfahren für Arbeitgebende, Stand 1. Januar 2026 — ahv-iv.ch
- SECO, Normalarbeitsvertrag Hauswirtschaft (NAV) und Musterarbeitsvertrag — seco.admin.ch
- Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit (BGSA), SR 822.41 — fedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), SR 831.10, Art. 87 und 88 — fedlex.admin.ch
Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Übersicht und ersetzt keine Rechtsberatung. Für die Beurteilung von Einzelfällen sind ausschliesslich die gesetzlichen Bestimmungen und die Auskünfte Ihrer kantonalen Ausgleichskasse massgebend.
